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Patienteninformation über die Neuregelungen der Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen
Die bisher verwendeten Verordnungen (Transportscheine) behalten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.
Grundsatz:
Alle alten Befreiungsausweise verlieren am 31.12.2003 ihre Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die alten Befreiungsausweise eine Gültigkeit über diesen Zeitraum hinaus ausweisen.
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch die Krankenkasse:
- Fahrten zu Kassenleistungen die stationär erbracht werden. (Hin- und Rückfahrt)
- Fahrten zu einer vor-/nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß § 115 a SGB V (unter Angabe der Behandlungsdaten) Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll-/ teilstationären Krankenhausbehandlung.
- Fahrten zu einer ambulanten OP im Krankenhaus oder in eine Arztpraxis gemäß § 115 b SGB V, sowie zur Vor- und Nachbehandlung dieser OP. (Angabe des OP-Datums muss unbedingt auf dem Transportschein vermerkt sein)
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten Verordnungen bei folgenden ambulanten Behandlungen:
Chronisch erkrankte Patienten:
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie
Andere Grunderkrankungen können in dieses Behandlungsschema fallen: z. B. MS- Patienten, Schlaganfallpatienten, usw.
Bei allen diesen Fahrten gilt: Vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich!
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt die Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.
Zuzahlungsregelung
Die bisherige 13 €-Regelung entfällt.
Grundsatz:
Je Fahrt sind vom Patienten 10 % der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung mindestens 5 € , aber höchstens 10 € zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 €, ist der Fahrpreis zu entrichten.
Ausnahme:
Patienten, die Ihre Belastungsgrenze überschritten haben, sind für den Rest des Kalenderjahres von den Zuzahlungen befreit, sofern sie eine Krankenkassenbescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenzen vorlegen.
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Neuerungen bei Krankenfahrten: Stand Januar 2009
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Fahrt
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Behandlung
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Kostenträger
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Kostenübernahme
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Arztpraxis
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ambulant
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Fahrgast
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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ehem. Sozialamt
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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BG
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Abrechnung über die Krankenkasse
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Kranken- gymnastik
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ambulant
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Fahrgast
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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ehem. Sozialamt
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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BG
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Abrechnung über die Krankenkasse
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Dialyse
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ambulant
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Kranken- kassen
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Eigenanteil wird dem Fahrgast in Rechnung gestellt
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Chemo-/Strahlentherapi e
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ambulant
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Kranken- kassen
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Abrechnung über die Krankenkasse, gesetzl. Eigenanteil
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Ambulante Operation
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ambulant
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Kranken- kassen
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Abrechnung über die Krankenkasse, gesetzl. Eigenanteil
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Tagesklinik Geriatrie
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Kranken- kassen
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Abrechnung über die Krankenkasse, gesetzl. Eigenanteil
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Krankenhaus
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ambulant
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Fahrgast
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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ehem. Sozialamt
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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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BG
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Abrechnung über die Krankenkasse
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stat. Aufnahme u. Entlassung
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Kranken- kassen
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gesetzl. Eigenanteil, Abrechnung über die Krankenkasse
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Verlegung
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Kranken- kassen
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Abrechnung über die Krankenkasse
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Weiterleitung
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Kranken- kassen
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gesetzl. Eigenanteil, Abrechnung über die Krankenkasse
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Ausnahmeregelung:
Nur für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Buchstaben aG, H oder Bl und Personen mit der Pflegestufe 2 oder 3; auf ärztliche Anordnung in Sonderfällen auch Personen ohne diesen amtlichen Nachweis:
Beantragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung für Krankenfahrten jeglicher Art. Zeigen Sie die Genehmigung bei jeder Fahrt vor.
Zusätzlich ist weiterhin eine Verordnung jeder Fahrt durch Ihren Arzt erforderlich (gilt u.a. als Anwesenheitsbescheinigung).
Der gesetzlicher Eigenanteil muss pro Fahrt bis zum Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze im Taxi bar bezahlt werden.
Nach Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze (1% bzw. 2% Ihres Familien-Jahresbruttoeinkommens) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung vom Eigenanteil (Befreiungsausweis) und brauchen im Taxi nichts mehr zu bezahlen.
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